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Rechtsanwälte Bottrop

Ausschluss der Mitversicherung von Kindern verfassungsgemäß

Ist der besser verdienende Ehepartner privat versichert, müssen Eltern auch weiterhin ihre Kinder ebenfalls privat versichern.

Kinder verheirateter Eltern erhalten keine beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, wenn der besser verdienende Elternteil privat versichert ist. Die Kinder müssen dann ebenfalls privat versichert werden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und damit ein Urteil aus dem Jahr 2003 bekräftigt, in dem es die Regelung bereits für verfassungsgemäß hielt.

Die Benachteiligung gegenüber unverheirateten Paaren hält das Gericht für vertretbar, weil eine entsprechende Regelung für unverheiratete Eltern für die Krankenkassen nicht handhabbar wäre, die sonst ständig prüfen müssten, ob eine Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern noch oder wieder besteht. Außerdem sei der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder durch die steuerliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, meint das Gericht.

 
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